Alt-Führerscheine – Umtausch für Geburtsjahrgänge 1959-1964
-
Hasching -
2. Januar 2023 um 09:41 -
0 Kommentare -
807 Mal gelesen
Wie bereits mehrfach in der Presse dargestellt, ist es aufgrund einer EU-Verordnung zwingend erforderlich, noch gültige rosa und graue Papierführerscheine umzutauschen. Aktuell betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964.
Für diese Jahrgänge gilt die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2023. Betroffene sind aufgefordert, ihre Führerscheine möglichst zeitnah umzutauschen.
Bis jetzt haben viele Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 den Antrag zum Umtausch der grauen bzw. rosa Papierführerscheine noch nicht gestellt.
Damit eine Bearbeitung der Anträge durch die Führerscheinstelle und die Herstellung der Kartenführerscheine durch die Bundesdruckerei noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist möglich ist, muss der Antrag nun umgehend eingereicht werden.
Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1959 – 1964, die nach Ablauf des 19.01.2023 noch mit einem grauen oder rosa Führerscheindokument Auto fahren, müssen ggf. mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und einem entsprechenden Bußgeld rechnen.
Um den Umtausch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen, empfiehlt die Führerscheinstelle, den Antrag auf Umtausch mit der Post zu schicken. Das Antragsformular und nähere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes unter http://www.landkreis-wug.de/fuehrerscheinumtausch abrufbar. Personen ohne Internetzugang können sich auch an die jeweilige Heimatgemeinde wenden.
Die ausgefüllten Anträge können per Post oder Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt (Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg) abgegeben werden. Dem Antrag müssen das Unterschriftenblatt und ein biometrisches Lichtbild (max. ein Jahr alt) hinzugefügt werden. Bei der Antragstellung reicht zunächst eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises.
Sobald der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt wurde, werden die antragstellenden Personen schriftlich von der Führerscheinstelle benachrichtigt, ab wann der neue Führerschein voraussichtlich abgeholt werden kann.
Geburtsjahrgänge vor 1953 haben für den Umtausch gemäß den Bundesvorgaben Zeit bis zum Jahr 2033.
Für Inhaber von alten grauen oder rosa Führerscheinen der Geburtsjahrgänge nach 1964 ergeben sich die folgenden Fristen:
1965 bis 1970: 19. Januar 2024
1971 oder später: 19. Januar 2025
[trennlinie][/trennlinie]
Weitere Informationen finden Sie folgend im FAQ.
Weshalb müssen Führerscheine umgetauscht werden?
Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Das Verfahren selbst bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Wer muss bis wann seinen Führerschein umtauschen?
Quelle: BMDV
Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
- vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025
Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
- 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Was ist für mich relevant - das Ausstellungsjahr oder das Geburtsjahr?
Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend.
In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.
Was gilt für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind?
Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.
Weshalb wird der Umtausch gestaffelt?
Um den Führerschein-Umtausch für die Fahrerlaubnisbehörden und die Bundesdruckerei effizient zu gestalten, hat das BMDV gemeinsam mit den Bundesländern Regelungen für einen frühzeitigen, regulierten und gestaffelten Führerscheinumtausch erarbeitet. Der Umtausch beginnt in der ersten Stufe mit den bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da hier die Fälschungssicherheit gering ist und diese Führerscheine noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass das ZFER bis zum 19. Januar 2025 weitgehend vollständig ist.
Wo kann ich meinen Führerschein umtauschen?
Grundsätzlich kann der Führerschein in der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgetauscht werden. Zum Teil ist dies auch in Bürgerämtern möglich.
Welche Unterlagen sind der Behörde beim Umtausch des Führerscheins vorzulegen:
- Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
- 1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)
- Alter Führerschein im Original
Kann ich den Umtausch auch digital beantragen?
Auskunft hierüber kann nur die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde geben.
Werde ich informiert oder angeschrieben, wenn ich den Führerschein tauschen muss?
Ob ein persönliches Anschreiben erfolgt, liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Unabhängig davon sind entsprechende Informationen zum Pflichtumtausch u.a. in den Bürgerämtern und in der Tagespresse wie auch auf der Homepage des BMDV verfügbar.
Ist der Führerschein-Umtausch gebührenpflichtig?
Ja, gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.
Wie lange gilt der neue Führerschein?
Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Kann ich meinen alten Führerschein nach dem Umtausch wieder mitnehmen?
Auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist.
Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?
Ja, sofern die im Ausland lebenden Deutschen in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen diese den Führerschein umtauschen. Bitte beachten Sie, dass ein abgelaufener Führerschein in Deutschland ungültig ist.
Für Deutsche, welche im EU- / EWR-Ausland wohnen, ist die am jeweiligen Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig und wird Sie entsprechend beraten.
Für Deutsche, welche nicht im EU- / EWR-Ausland wohnen, erfolgt der Umtausch nach folgendem Verfahren:
1. Der Petent wendet sich als Antragssteller an die zuständige deutsche Behörde. Da er in Deutschland keinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde zuständig. Es wird empfohlen die führerscheinausstellende Behörde zu kontaktieren.
2. Die Behörde sendet dem Petenten die notwendigen Unterlagen zu.
3. Der Petent sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto nach der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.
4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt.
5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in
a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments)
b) händigt, sofern hier keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus. Sollten Zweifel hinsichtlich der Eignung bestehen, z.B. wg. offensichtlicher Trunkenheit o.ä., wäre die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen zu informieren.
c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und
d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.
Zudem wird empfohlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde am Wohnort nach den dortigen Regelungen zu erkundigen.
Kommentare 0
Anstehende Termine
Instagram Medien
-
Einbruchdiebstahl in Baumarkt – nachträgliche Täterermittlung/- festnahme Treuchtlingen – Bereits in der Nacht vom Freitag, 15.03.2024, verschaffte sich ein unbekannter Täter gewaltsam Zutritt zu einem Baumarkt in Treuchtlingen. Der Täter drang vermutlich durch Aufhebeln einer Zugangstür in das Gebäude ein und gelangte so in den Bürobereich. Hier machte sich der Täter an einem Tresor zu schaffen, aus dem er unter anderem Bargeld in Höhe von mehreren hundert Euro entwendete. Anschließend flüchtete der Täter vom Tatort. Durch die brachialen Vorgehensweisen des Täters entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.500 Euro. Etwa 16 Stunden nach der Tat wurde im Rahmen von allgemeinen Kontrollmaßnahmen auf der Bundesstraße 2 bei Dietfurt ein 20-jähriger deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im südlichen Landkreis Weißenburg angehalten. Bei der Überprüfung der Person und der Durchsuchung seines Fahrzeugs wurde Diebesgut im Kofferraum gefunden, das eindeutig dem oben genannten Einbruch zugeordnet werden konnte. In Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Ansbach wurden in der Folge unter anderem Durchsuchungsmaßnahmen beim Beschuldigten angeordnet. Nach Abschluss der Maßnahmen wurde er aufgrund seines festen Wohnsitzes und fehlender Haftgründe wieder entlassen.. Die Polizei Treuchtlingen prüft nun, ob dem Beschuldigten weitere ähnliche Taten zugeordnet werden können. - @la_aktuell
19. März 2024 um 15:55
- 65
- 0
- 0
-
Während Fußballspiel geohrfeigt Mörnsheim - Zu einer Körperverletzung kam es Sonntagnachmittag (17.03.2024) während eines Fußballspiels in Mörnsheim. Gegen 16.30 Uhr wurde ein 21-jähriger aus dem Gemeindebereich Langenaltheim von einem bislang namentlich noch nicht bekannten Gegenspieler geohrfeigt. Hierbei erlitt er Kopf- und Ohrenschmerzen und entschied sich deshalb zu einer Anzeigenerstattung bei der Polizei. Zeugen des Vorfalls werden gebeten, sich mit der Polizeiinspektion Eichstätt in Verbindung zu setzen. Telefonnummer: 08421/9770-0. - @la_aktuell
18. März 2024 um 15:52
- 66
- 0
- 0
-
Baustellenunfall mit verletzter Person Langenaltheim - Zu einem Unfall auf einer Baustelle in Langenaltheim wurden die Beamten der PI Treuchtlingen gestern, am 11.03.2024, gegen 10.30 Uhr gerufen. Bei Abbauarbeiten eines ortsveränderbaren Turmdrehkrans verhakte sich zeitweise ein Stahlseil in einer Winde und blockierte hierdurch die einklappbare Kranspitze. Als ein Mitarbeiter den Gefahrenbereich betrat um den Defekt zu begutachten löste sich das Stahlseil und gab die Kranspitze frei, welche daraufhin in Richtung Boden klappt. Hiervon wurde der Arbeiter getroffen und mittelschwer verletzt. Der hinzugerufene Rettungsdienst versorgte den Verletzten vor Ort und verbrachte ihn anschließend in das KH Eichstätt. Um die genauen Umstände des Unfalls zu ermitteln, sind weitere Untersuchungen notwendig. Hierbei ist auch die zuständige Berufsgenossenschaft einzubeziehen. - @la_aktuell
12. März 2024 um 15:48
- 82
- 0
- 0
-
Neues Logo erstellt der Freiwilligen Feuerwehr Langenaltheim. Vorlage war der Aufnäher der Feuerwehr. Ersteller war Andreas Ziener vom Wappensalon, mit dem wir schon seit über einem Jahrzehnt zusammen arbeiten 🤝. Zum Download gibt es alle Logos und Wappen auf unserer Homepage. In den Jahren sind da einige zusammen gekommen, die wir machen ließen. Gemeinde Langenaltheim, Militärverein Langenaltheim, Sportverein Langenaltheim usw. https://la-aktuell.de/file.../filebase/375-wappen-und-logos/ - @la_aktuell
10. März 2024 um 17:52
- 80
- 0
- 0
-
Unbekannte beschädigen mehrere Jagdkanzeln Mörnsheim: Von Donnerstag(06.03.2024) bis zum Freitag(07.03.2024) wurden durch einen oder mehreren Tätern insgesamt vier Jagdkanzeln umgeworfen und beschädigt. Der entstandene Sachschaden beträgt ca. 1000 €. Die Jagkanzeln waren im südlichen Bereich von Mörnsheim aufgestellt. Sachdienliche Hinweise nimmt die Polizeiinspektion Eichstätt unter der Telefonnummer: 08421/9770-0 entgegen. - @la_aktuell
9. März 2024 um 10:53
- 64
- 0
- 0
-
Die neue Homepage von Omnibus Lotter ist nun online. Reiseprogramm 2024. War zwar viel Arbeit .... aber ich hoffe, sie ist gelungen, mache ja das nur nebenbei als Hobby. 😉 https://omnibus-lotter.de - @la_aktuell
10. Februar 2024 um 16:19
- 91
- 0
- 0
-
Beleidigung auf Feier Büttelbronn - Ein alkoholisierter 20-Jähriger fiel in während eines Faschingsballes im Laufe des Abends mehrfach unangenehm auf, indem er Personen ohne Anlass umherschubste. Einem Platzverweis der Hausrechtsinhaber kam er nach längerer Diskussion widerwillig nach. Auch vor dem Veranstaltungsgebäude zeigte er wenig Einsicht und wurde beleidigend, was ihm eine Strafanzeige einbrachte. - @la_aktuell
4. Februar 2024 um 17:23
- 81
- 0
- 0