Bauordnungsnovelle 2020 vom Landtag beschlossen – Landratsamt informiert über wichtigste Änderungen

Die Bauordnungsnovelle wurde am 2. Dezember 2020 vom Landtag beschlossen. Die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Im Interesse der Bauherren gilt dies nach dem ausdrücklichen Willen des Landtags auch für das neue Abstandsflächenrecht. Für die Genehmigungsfiktion von Wohnbauvorhaben ist eine Übergangsfrist bis 01. Mai 2021 vorgesehen.

Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:


Abstandsflächenrecht


Ein neues Abstandsflächenrecht mit vereinfachter Berechnung und verkürzter Abstandsflächentiefe ermöglicht dichteres Bauen:

Die Berechnung der für die Abstandsflächen maßgeblichen Wandhöhe H vereinfacht sich, die Tiefe der Abstandsfläche wird von aktuell 1,0 H auf 0,4 H verkürzt. Die Mindestabstandsflächentiefe von drei Metern bleibt. Gemeinden können per Satzung Abweichendes regeln.


Spielplatzrecht


Die Möglichkeit einer Spielplatzablöse wird geschaffen:

Statt den ab drei Wohnungen je Gebäude notwendigen Spielplatz herzustellen, kann künftig der für die Herstellung notwendige Geldbetrag an die Gemeinde bezahlt werden, die das erlöste Geld für Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen verwenden kann.


Holz als Baustoff


Der Baustoff Holz kann künftig in allen Gebäudeklassen verwendet werden:

Die Verwendung des Baustoffs Holz für Tragkonstruktion und Fassade wird weiterhin in den Gebäudeklassen 1 bis 3 (bis sieben Metern Höhe) uneingeschränkt möglich sein; die Regelungen lassen es aber künftig zu, auch in den Gebäudeklassen 4 und 5 mit Holz zu bauen, wenn die Konstruktionen einer neuen Holzbaurichtlinie folgen, die jedoch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht wird.


Dachgeschossausbau


Der Dachgeschossausbau wird erleichtert:

Beim Aufstocken von Gebäuden entfällt die Aufzugspflicht, wenn ihre Beachtung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Im unbeplanten Innenbereich wird der Dachgeschossausbau dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet. So wird er verfahrensrechtlich erleichtert. Brandschutz und Standsicherheit müssen aber weiterhin nachgewiesen werden.


Genehmigungsfiktion


Eine Genehmigungsfiktion von drei Monaten für Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen und im vereinfachten Genehmigungsverfahren laufen, sorgt für straffere Verfahren. Stärker als bislang werden die Bauvorlageberechtigten dazu beitragen müssen, dass Bauanträge binnen dieser Fiktionsfrist zur Genehmigung gebracht werden können, um eine fristwahrende Ablehnung zu vermeiden. Die neue Genehmigungsfiktion gilt erstmals für Bauanträge, die ab dem 1. Mai 2021 eingereicht wurden. Auf die Genehmigungsfiktion können Bauherren/innen in Textform verzichten.


Typengenehmigung


Eine neue Typengenehmigung erleichtert das serielle Bauen. Fertighäuser und Wohngebäude, die in gleicher Art an verschiedenen Orten gebaut werden sollen, können so leichter zugelassen werden.


Rettungswege


In Geschossen ohne Aufenthaltsräume und in Geschossen zu ebener Erde bis 400 m² entfällt die Pflicht zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs.


Aufenthaltsräume


Bei der Umnutzung von Aufenthaltsräumen wie zum Beispiel von Büros in Wohnungen wird der Bestandsschutz gestärkt. Rechtmäßig errichtete Bauteile eines Bestandsgebäudes dürfen unverändert bleiben, auch wenn sie nach der Nutzungsänderung nicht den aktuellen Anforderungen an Abstandsflächen, tragende Wände und Stützen, Außenwände, Brandwände, Decken, Dächer entsprechen. Dies wird im Rahmen bautechnischer Nachweise zu berücksichtigen sein.


Ersatz bestehender Wohngebäude


Der Ersatzbau von Wohngebäuden mit höchstens gleicher Abmessung und Gestalt anstelle bestehender Gebäude, die die Abstandsflächen nicht Einhalten würden, wird erleichtert: Die Abweichung vom Abstandsflächenrecht wird für solche Fälle als Sollvorschrift ausdrücklich geregelt.


Nachbarbeteiligung


Die Pflicht zur Beteiligung der Nachbarn und Einholung der schriftlichen Zustimmung bleibt bestehen. Jedoch müssen Bauherren künftig nicht mehr die Unterschriften selbst den Bauaufsichtsbehörden vorlegen, sondern eine Erklärung, aus der die (Nicht-)Zustimmungen hervorgehen.


Digitalisierung


Zur Digitalisierung enthält die Novelle eine neue Verordnungsermächtigung. Diese schafft die Grundlage, dass Bauanträge dort, wo die technischen Voraussetzungen vorliegen, künftig digital gestellt werden können. Die entsprechende Verordnung soll zum 1. März 2021 in Kraft treten. Das bayerische Bauministerium schafft derzeit u.a. für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen die Voraussetzungen für den digitalen Anschluss.


Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen zwei Bauaufsichtsbehörden gibt. Das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben in allen Landkreisgemeinden außer der Stadt Weißenburg i. Bay. Die Stadt Weißenburg i. Bay. ist als Große Kreisstadt die zuständige Bauaufsichtsbehörde für Bauvorhaben im Stadtgebiet Weißenburg i. Bay. (einschließlich der zu Weißenburg gehörenden Ortsteile).

Quellen

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