Neue Corona-Regeln gelten ab Sonntag, 29.08.2021, im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
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In den vergangenen Tagen ist die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen weiterhin angestiegen. Heute weist das RKI eine Inzidenz von 70,4 für den Landkreis aus.
Der Landkreis hat somit an drei aufeinanderfolgenden Tagen in Folge den Wert von 50 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern überschritten. Damit gelten ab Sonntag, 29. August 2021, neue Corona-Regeln.
Allgemeine Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte oder genesene Personen bleiben für die Gesamtzahl weiterhin außer Betracht.
öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel, einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zuzüglich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
Unverändert gilt weiterhin die sogenannte 3-G-Regel (getestet, genesen, geimpft) für die Teilnahme an öffentlichen und privaten Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zur Innengastronomie, zu Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Friseur, Maniküre, Massagen), den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, die Sportausübungen in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen (hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden).
Als aktueller Testnachweis anerkannt wird ein PoC-Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest, der unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (in der Regel der jeweilige Betreiber oder Veranstalter).
Von der Testpflicht ausgenommen sind asymptomatische, vollständig geimpfte und genesene Personen mit einem Nachweis über die Impfung oder Genesung sowie Kinder bis zum 6. Geburtstag. Ebenso ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt laut Auskunft des Gesundheitsministeriums auch in den Ferien und damit namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien für bayerische Schülerinnen und Schüler.
Nach der bislang geltenden Rechtslage nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung besteht im Bereich der Schulen bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und Schularten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in Gebäuden und geschlossenen Räumen. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof), während des Sportunterrichts sowie während der Stoßlüftung der Klassen- und Aufenthaltsräume kann die Maske je-doch – unabhängig von der Inzidenz - abgenommen werden.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu deren sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler mit einer entsprechenden Befreiung sowie Schülerinnen und Schüler, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske nicht möglich oder unzumutbar ist oder für welche das Abnehmen der Maske zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
Ergänzend zur dargestellten aktuellen Rechtslage bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 hatte das bayerische Kultusministerium in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass Inzidenz unabhängig für die ersten Unterrichtswochen nicht nur im Inneren des Schulgebäudes, sondern auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Klassen-zimmer eine Maskenpflicht gilt, um Infektionen durch Reiserückkehrer zu verhindern.
Das Landratsamt wird die Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 im Amtsblatt, das am 28.08.2021 in den Tageszeitungen erscheint, bekannt geben. Die o.g. neuen Corona-Regelungen gelten dann ab Sonntag, 29. August 2021.
Die aktuell gültigen Corona-Regeln für den Landkreis finden Sie unter
www.landkreis-wug.de.
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Wie bereits mehrfach in der Presse dargestellt, ist es aufgrund einer EU-Verordnung zwingend erforderlich, noch gültige rosa und graue Papierführerscheine sowie unbefristete Kartenführerscheine umzutauschen. Aktuell betroffen sind die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970. Für diese Jahrgänge gilt die Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2024. Betroffene sind aufgefordert, ihre Führerscheine möglichst zeitnah umzutauschen. Bis jetzt haben viele Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 den Antrag zum Umtausch der grauen bzw. rosa Papierführerscheine noch nicht gestellt. Damit eine Bearbeitung der Anträge durch die Führerscheinstelle und die Herstellung der Kartenführerscheine durch die Bundesdruckerei noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist möglich ist, muss der Antrag nun umgehend eingereicht werden. Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1965 – 1970, die nach Ablauf des 19.01.2024 noch mit einem grauen oder rosa Führerscheindokument Auto fahren, müssen ggf. mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und einem entsprechenden Bußgeld rechnen. Um den Umtausch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen, empfiehlt die Führerscheinstelle, den Antrag auf Umtausch online zu stellen oder mit der Post zu schicken. Die Online-Beantragung und das schriftliche Antragsformular sowie nähere Informationen sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-wug.de/fuehrerscheinumtausch abrufbar. Personen ohne Internetzugang können sich auch an die jeweilige Heimatgemeinde wenden. Die ausgefüllten Anträge können per Post oder Einwurf in den Briefkasten beim Landratsamt (Bahnhofstraße 2, 91781 Weißenburg i. Bay.) abgegeben werden. Dem Antrag müssen das Unterschriftenblatt und ein biometrisches Lichtbild (max. ein Jahr alt) hinzugefügt werden. Bei der Antragstellung reicht zunächst eine Kopie des Führerscheins und des Personalausweises. Sobald der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt wurde, werden die antragstellenden Personen schriftlich von der Führerscheinstelle benachrichtigt, ab wann der neue Führerschein voraussichtlich abgeholt werden kann. Geburtsjahrgänge vor 1953 haben für den Umtausch gemäß den Bundesvorgaben Zeit bis
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